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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Einzelaufträge und deren Durchführung, Termine

(1) Der Auftragnehmer stellt der Auftraggeberin seine Leistungen in Form von Einzelaufträgen zur Verfügung. Umfang, Liefertermine und die Spezifikationen der zu erbringenden Leistungen werden in den jeweiligen Einzelaufträgen festgelegt. Die im Rahmenvertrag enthaltenen Rahmenbedingungen und allgemeinen Pflichten gelten ergänzend, soweit im Einzelauftrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Einzelverträge anzunehmen.

(3) Zur Durchführung der Einzelaufträge hat die Auftraggeberin während der Bearbeitung die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen bereitzustellen (z. B. Rückfragen zum technischen/ funktionalen Rahmen oder zur Nutzerergonomie). Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

(4) Nach Auftragserteilung beginnt der Auftragnehmer unverzüglich mit den Arbeiten am Projekt, sofern die Auftragserteilung schriftlich erfolgt.

(5) Alle Leistungen erfolgen im Rahmen einer zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbarenden Terminplanung. Die Einhaltung der Termine setzt voraus, dass die Auftraggeberin ihre Mitwirkungspflichten selbstständig, fachgerecht und termingerecht erfüllt und insbesondere die für die Leistungserbringung angeforderten Unterlagen, Informationen sowie erforderlichen Freigaben bzw. Genehmigungen erteilt. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, verschieben sich die Leistungstermine angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung.

(6) Erkennt der Auftragnehmer, dass er die vereinbarten Leistungen nicht vertragsgemäß erbringen kann, hat er dies der Auftraggeberin unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei der Nicht-Einhaltung vereinbarter Leistungstermine.

(7) In der Zeit zwischen dem 15. Dezember und dem 15. Januar werden seitens des Auftragnehmers grundsätzlich keine Application-Releases, Website-Releases oder Wartungsarbeiten durchgeführt.

(8) Storniert die Auftraggeberin einen Einzelauftrag, werden folgende Zahlungen fällig:

  • Bis 4 Wochen vor Projektstart*: 25 % der bestellten Leistungen.
  • Bis 2 Wochen vor Projektstart*: 50 % der bestellten Leistungen.
  • Nach Projektstart*: 100 % der bestellten Leistungen.

*) Als Projektstart gilt das Datum der Bestellung durch die Auftraggeberin. Eine formlose schriftliche Bestellung z. B. per E-Mail genügt. Bei Workshops gilt als Projektstart der Termin der formlosen schriftlichen Bestätigung des Workshop-Termins durch die Auftraggeberin (z. B. per E-Mail). Wenn der Auftragnehmer den Auftrag formlos schriftlich bestätigt (z. B. per E-Mail), gilt das Datum der Auftragsbestätigung als Projektstart.

§ 2 Planungsphase, Abwärtskompatibilität, Aufwärtskompatibilität

(1) Die Auftraggeberin erstellt zur Grundlage der Angebotskalkulation Use-Cases und Corporate-Design-Vorgaben. Diese bilden die Basis für die anschließende Vergabe von Einzelaufträgen oder es wird auf bereits bestehende Use-Cases und Corporate-Design-Vorgaben verwiesen.

(2) Erfolgt ein Einzelauftrag ohne gesondert vereinbarte Use-Cases und Corporate-Design-Vorgaben, gelten bereits bestehende Vorgaben als Grundlage der Bearbeitung des Auftrags in Anlehnung.

(3) Auftraggeberin und Auftragnehmer vereinbaren als Standard für die Kompatibilität und Lauffähigkeit der zu erstellenden Arbeitsergebnisse deren Funktionsfähigkeit in den Internetbrowsern Firefox, MS Edge, Google Chrome, Safari, Mobile Safari sowie mobile Chrome, jeweils in der zum Zeitpunkt des Releases des Einzelauftrags aktuellen Version. Maßgeblich ist hierbei das Datum des Releases.

(4) Im Einzelauftrag kann zusätzlich die Abwärtskompatibilität gegenüber älteren Browserversionen als verbindlicher Standard vereinbart werden. Diese Abwärtskompatibilität gilt jedoch ausschließlich für den jeweiligen Einzelauftrag.

(5) Maßstab für die Aufwärtskompatibilität ist die zum Zeitpunkt des Releases veröffentlichte stabile Version („Stable Release") der jeweils aktuellen Internetbrowser, über welche das Arbeitsergebnis für den Endnutzer zugänglich gemacht wird. Diese Versionen gelten als Referenz für die Umsetzung der Funktionsfähigkeit der Arbeitsergebnisse auch für zukünftige Browser-Versionen.

§ 3 Änderungsverlangen, Change-Request-Verfahren und veränderte Terminvorgaben

(1) Solange der Auftragnehmer die Einzelaufträge noch nicht geliefert hat, kann die Auftraggeberin Änderungen und Erweiterungen verlangen. Der Auftragnehmer hat diesen Änderungsverlangen nachzukommen, soweit dies im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Der hierfür entstehende Mehraufwand wird der Auftraggeberin in Rechnung gestellt.

(2) Gleiches gilt, wenn sich der Arbeitsaufwand aus Gründen verändert, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(3) Änderungen und Erweiterungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch, wenn infolge eines Änderungsverlangens die ursprünglich festgelegten Termine nicht eingehalten werden können.

(4) Für Änderungen und Erweiterungen verhandeln die Vertragsparteien über eine angemessene Anpassung des Einzelauftrags. Alternativ können die Parteien gemäß § 8 eine Vergütung für den zusätzlichen Aufwand als Tagessatz vereinbaren.

§ 4 Überlassung, Installation, Funktionsprüfung, Abnahme durch Datenlieferschein

(1) Ist aus Sicht des Auftragnehmers ein Einzelauftrag erfolgreich abgeschlossen, so wird die finale Version der erstellten Arbeitsergebnisse der Auftraggeberin als Erstvorschlag per Datenträger übergeben oder auf einem kompatiblen Webserver (Website) installiert.

(2) Der Auftragnehmer informiert die Auftraggeberin bei Übergabe ausdrücklich darüber, dass es sich bei den übermittelten bzw. installierten Daten um die zur Abnahme bestimmte Erstversion („Erstvorschlag") handelt. Mit Erhalt dieser Daten beginnt die Prüfungsphase der Auftraggeberin zur Abnahme der Arbeiten.

(3) Die Auftraggeberin installiert Daten, die sie per Datenträger erhält, eigenständig.

(4) Innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Daten auf einem Datenträger hat die Auftraggeberin die Möglichkeit, die Funktionsfähigkeit der erbrachten Leistungen zu prüfen und die endgültige Abnahme zu erklären. Bei Webinstallationen entspricht das Release-Datum der Abnahme durch die Auftraggeberin.

(5) Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich, wenn die Ausarbeitung gemäß den übergebenen Daten auf Datenträger oder Webserver in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Fehler sind dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Daten schriftlich anzuzeigen.

(6) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Leistung als abgenommen. Damit ist die Abnahme der im Einzelauftrag bestellten Leistung erklärt.

§ 5 Testläufe und Schadensvermeidung, Reaktion auf Fehler

(1) Der Auftragnehmer erstellt im Rahmen der jeweiligen Einzelbeauftragung Design- und Webdesign-Dienstleistungen. Das Webdesign wird vom Auftragnehmer nicht in die Systemumgebung der Auftraggeberin integriert.

(2) Die Auftraggeberin hat daher für eine ausreichende Testumgebung mit geeigneten Testdaten zu sorgen, um etwaige Inkompatibilitäten und Fehler in der Systemumgebung zu lokalisieren.

(3) Erkennt der Auftragnehmer Fehler, die auf die Bearbeitung zurückzuführen sind, informiert er die Auftraggeberin unverzüglich darüber, damit diese Fehler rechtzeitig behoben werden können, bevor die Leistungen im Produktivsystem der Auftraggeberin oder Dritter zum Einsatz kommen.

(4) Die Auftraggeberin stellt dem Auftragnehmer für eine zügige Fehlerbehebung erforderliche Unterlagen bereit. Dies betrifft insbesondere Fehlerprotokolle, Logfiles, Screenshots sowie eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung.

§ 6 Einräumung von Nutzungsrechten, Schutzrechte Dritter, Schutz der Rechtsposition

(1) Der Auftragnehmer überträgt der Auftraggeberin unwiderruflich ab dem Zeitpunkt der Abnahme und vollständigen Bezahlung der Vergütung die ausschließlichen, zeitlich unbefristeten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im Einzelauftrag erstellten Arbeitsergebnissen, soweit dem nicht Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Eine Übertragung dieser Rechte durch die Auftraggeberin an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Von der Übertragung nicht umfasst sind von externen Dienstleistern erworbene Nutzungsrechte für Softwareteile oder Applikationen (z. B. Slider, News-Plugins, Module, Formulare etc.), die den Bedingungen der GNU (General Public License) oder anderen Schutzrechten Dritter unterliegen.

(3) Der Auftragnehmer belässt gemäß den geltenden Bestimmungen von Schutzrechten Dritter betroffene Werke unverändert und versieht sie mit den erforderlichen Copyright-Hinweisen. Diese Hinweise und weitere Vermerke dürfen nicht entfernt werden. Damit ist klargestellt, dass auch solche Teile des Auftrags nicht frei von Rechten Dritter sind.

(4) Die Auftraggeberin ist verpflichtet, für eingebrachtes Bildmaterial vor dessen Nutzung im Rahmen des Einzelauftrags durch den Auftragnehmer eigenständig die erforderlichen Lizenzen bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen (z. B. Shutterstock, Fotolia, Adobe Stock) oder sicherzustellen, dass das Material nur als Muster dient und nicht veröffentlicht wird. Der Auftragnehmer lizenziert grundsätzlich keine Software, Bild-, Video- oder Audiomaterialien für die Auftraggeberin. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lizenzierung dieser Inhalte während der gesamten Verwendungsdauer rechtlich von der Auftraggeberin abzusichern ist. Auch für Domains oder vergleichbare Schutzrechte trägt die Auftraggeberin als registrierte Administratorin die Verantwortung.

(5) Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Sie vereinbaren, dass vor einer gerichtlichen Geltendmachung angeblicher Rechte Dritter eine gemeinsame Rechtsposition gefunden und einvernehmlich abgestimmt wird, um Prozesse zu vermeiden. Die Parteien verpflichten sich, ihre Rechtsposition nicht zu verschlechtern und gemeinsam zu prüfen, ob eine Verteidigung oder ein Vergleich sinnvoll ist. Hierzu konsultieren Auftragnehmer und Auftraggeberin einvernehmlich Rechtsanwälte. Die entstehenden Kosten werden zwischen den Parteien nach angemessener Vereinbarung geteilt.

§ 7 Barrierefreiheit, Haftung

(1) Die Auftraggeberin bleibt allein verantwortlich für die Gewährleistung der Barrierefreiheit ihres Webauftritts und sonstiger Medien nach den jeweils gesetzlich geltenden Anforderungen (z. B. Landesgesetzen). Sie stellt den Auftragnehmer insoweit vollständig und unwiderruflich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren.

(2) Die Auftraggeberin trägt ebenfalls allein die Verantwortung für sämtliche Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit geltenden Gesetzen, Vorschriften und Standards ergreift oder unterlässt. Jegliche Haftung des Auftragnehmers in diesem Zusammenhang ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 8 Veröffentlichung, Präsentation, Anerkennung der Urheberschaft

(1) Die Auftraggeberin erklärt unwiderruflich ihr Einverständnis, dass der Auftragnehmer sowie seine Rechtsnachfolger berechtigt sind, die erbrachten Arbeiten und deren Bestandteile zu Präsentations- und Eigenwerbezwecken zu nutzen und zu präsentieren – zeitlich, räumlich und medial unbeschränkt.

(2) Die Auftraggeberin ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei Veröffentlichungen gemäß § 13 UrhG als Urheber zu benennen. Der Auftragnehmer gibt hierfür die Bezeichnung vor, die dauerhaft auf allen ausgelieferten Produkten (z. B. Software, Websites, Videos, Bilder, Grafiken usw.) anzubringen ist.

§ 9 Gewährleistung für Sachmängel, Gewährleistungsfrist

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Arbeitsergebnis der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, wie sie sich aus dem Einzelauftrag in Verbindung mit dem Rahmenvertrag sowie den gegebenenfalls vereinbarten Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs ergibt.

(2) Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der hierfür erforderliche Aufwand wird vom Auftragnehmer getragen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Abnahme, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung.

§ 10 Vergütung

(1) Als Vergütung erhält der Auftragnehmer die im Einzelauftrag vereinbarte Zahlung.

(2) Darüber hinausgehende Leistungen, sofern es sich nicht um Leistungen aus der Planungsphase nach § 2 handelt, insbesondere zusätzliche Leistungen gemäß § 3 (Änderungsverlangen, Change-Request-Verfahren), werden – mangels gesonderter Vereinbarung – nach dem aktuellen Stundensatz der Auftraggeberin vergütet.

(3) Leistungen nach Einzelauftrag oder auf Stundenbasis werden monatlich abgerechnet. Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt an die Auftraggeberin, die entsprechende Zahlungen zu leisten hat.

(4) Alle in den Angeboten aufgeführten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 11 Geheimhaltung, Rückgabe von Unterlagen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich gemachten Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, zeitlich unbefristet geheim zu halten – es sei denn, diese Informationen sind ohne Verletzung der Geheimhaltungspflichten öffentlich bekannt. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, erfolgt keine Weitergabe oder Mitteilung solcher Informationen an Dritte.

(2) Beide Parteien stellen durch geeignete Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung mit vertraulichen Informationen der Gegenseite in Berührung kommen, sicher, dass auch diese die Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 1 einhalten.

(3) Vom Auftraggeber erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen bewahrt der Auftragnehmer so auf, dass ein unbefugter Zugriff Dritter ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für sonstige Schriftstücke, Unterlagen oder Software, die Angelegenheiten der Auftraggeberin betreffen.

(4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Auftragnehmer sämtliche in Abs. 3 bezeichneten Unterlagen an die Auftraggeberin zurück.

§ 12 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Dienstleistungen auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des vom Auftragnehmer unterbreiteten Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann schriftlich, per E-Mail oder durch konkludentes Handeln erfolgen.

(3) Bei einer Beauftragung über das Kontaktformular auf der Website des Auftragnehmers gibt der Auftraggeber ein Angebot ab. Der Vertrag kommt erst durch die Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand ist Darmstadt.

(2) Erfüllungsort ist Darmstadt.

§ 14 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages oder der darauf basierenden Einzelaufträge unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gesetzliche Bestimmungen gelten ergänzend.

Erstellt von WhatsAnwalt - Rechtsanwälte Sauer§Schudera

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